Warum der Karsamstag kein freier Tag ist – trotz kirchlicher Bedeutung
Maximilian SchmidtWarum der Karsamstag kein freier Tag ist – trotz kirchlicher Bedeutung
Karsamstag – ein ganz normaler Arbeitstag in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Der Karsamstag, auch Ostersamstag genannt, bleibt in Deutschland, Österreich und der Schweiz ein gewöhnlicher Werktag. Das Datum verschiebt sich jährlich nach kirchlichen Berechnungen; 2026 fällt es auf den 4. April. Trotz seiner Bedeutung in der christlichen Tradition gibt es für Arbeitnehmer weder automatische Freistellung noch Zuschläge für die Arbeit an diesem Tag.
Der Karsamstag markiert das Ende der Fastenzeit und dient als Tag der Besinnung auf die Grablegung Christi. Zwar fördern einige Bundesländer wie Bayern oder Baden-Württemberg eine stille Feier des Tages, doch gewähren sie Arbeitnehmern keine zusätzliche freie Zeit. Schulen, Kitas und Behörden haben in der Regel normal geöffnet, auch wenn einige Regionen ihre Öffnungszeiten leicht anpassen können.
Arbeitsrechtlich gilt: Fällt der Karsamstag in die reguläre Arbeitszeit, müssen Beschäftigte wie an jedem anderen Wochentag erscheinen – ohne Sonderzahlungen oder besondere Regelungen. In Österreich und der Schweiz gelten dieselben Bestimmungen: Da es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt, besteht kein Anspruch auf freibekommen.
Theologisch wird der Tag als Karsamstag bezeichnet, umgangssprachlich ist jedoch auch die Bezeichnung Ostersamstag verbreitet. Sein Termin richtet sich nach dem mondabhängigen Osterdatum und liegt stets vor dem Ostersonntag.
Für Arbeitnehmer bringt der Karsamstag weder gesetzlichen Anspruch auf freien Tag noch auf erhöhte Bezahlung. Die religiöse Bedeutung ändert nichts an den üblichen Arbeitsregelungen in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Schulen, Behörden und Dienstleistungsbetriebe bleiben geöffnet, mit nur geringfügigen regionalen Abweichungen bei den Öffnungszeiten.






