E-Rezept ändert Steuerregeln: Was Patienten jetzt bei Medikamentenkosten beachten müssen
Maximilian SchmidtE-Rezept ändert Steuerregeln: Was Patienten jetzt bei Medikamentenkosten beachten müssen
Der Umstieg auf E-Rezepte verändert die Steuerabsetzung für Medikamentenkosten
Seit Anfang 2024 wird das bekannte rosafarbene Papierrezept bundesweit schrittweise abgeschafft. Die Einführung des E-Rezepts hat nicht nur die Abläufe für Ärzte, Apotheken und Patienten vereinfacht, sondern auch Auswirkungen auf die steuerliche Absetzbarkeit von Medikamentenkosten. Denn mit dem digitalen System gelten neue Regeln für Belege und mögliche Steuererleichterungen bei Zuzahlungen.
Für das Steuerjahr 2025 müssen Apothekenbelege nun bestimmte Angaben enthalten, um für den Steuerabzug anerkannt zu werden. Dazu gehören der Name des Steuerpflichtigen, Informationen zum Medikament, die Art des Rezepts sowie der genaue Zuzahlungsbetrag. Fehlen diese Daten, könnte der Beleg für die Steuererklärung ungültig sein.
Patienten, die ihre Gesundheitskarte am Apothekenterminal genutzt haben, sollten ihren Namen bereits auf dem Bon finden. Falls dieser fehlt, können Apotheken auf Anfrage einen korrigierten Beleg ausstellen.
Das Finanzamt übernimmt nicht die vollen Medikamentenkosten. Vielmehr wird zunächst ein Eigenanteil abgezogen, der je nach Gesamteinkommen zwischen ein und sieben Prozent liegt. Nur Ausgaben, die direkt mit einer Erkrankung zusammenhängen und nicht von der Versicherung getragen werden, gelten als außergewöhnliche Belastungen und sind absetzbar.
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2025 endet für eigenständig Abgebende am 31. Juli 2026. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat bis zum 28. Februar 2027 Zeit.
Die Digitalisierung der Rezepte soll die Gesundheitsverwaltung modernisieren – doch sie bringt auch strengere Anforderungen an Belege für Steuererklärungen mit sich. Patienten sollten daher vor der Abgabe ihrer Steuererklärung 2025 prüfen, ob alle notwendigen Angaben auf den Apothekenbelegen vermerkt sind. Fehlende Informationen könnten sonst zu Verzögerungen oder sogar zur Ablehnung des Abzugs von Medikamentenzuzahlungen führen.






